Der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes des Landratsamtes Ravensburg
B. D. wies seine Mitarbeiter an, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, um Rechtsschutz des Bürgers zu unterbinden.
Wortlaut seiner behördeninternen Verfügung
im Urteil des BVerwG, dort auf S. 3 unter Punkt 2 , wörtlich zitiert
Der damalige Landrat K.W. unterstützte seine Mitarbeiter.
Am 20.05.2015 wurde Landrat K. W. verabschiedet.
Das Vermögen des betroffenen Bürgers wurde vernichtet. Hiervon profitiert haben mit dem Landratsamt Ravensburg zusammenarbeitende Personen.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte die Vorgehensweise des Landratsamtes Ravensburg bereits als grob rechtswidrig verurteilt.
Das LANDRATSAMT RAVENSBURG beschritt den Gerichtsweg bis hin zum höchsten deutschen Verwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und
h a t V E R L O R E N.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Vorgehensweise des Landratsamtes Ravensburg
in mehrfacher Hinsicht erklärt für
verfassungswidrig
Ausgangsverfahren:
VG Sigmaringen - 10.12.2008 - AZ: VG 5 K 1202/06
II. Instanz: VGH Baden Württemberg 1 S 2664/09 vom 20.04.2010
dagegen Nichtzulassungsbeschwerde
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 14.02.2011 Az: BVerwG 7 B 49.10
Genauer W o r t l a u t k l i c k h i e r
Auszug aus der Entscheidung:
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Guttenberger beschlossen:
Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des Rechtsanwalts Siegfried M. Schwarz bewilligt. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. April 2010 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
III. Instanz beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 5.11 fortgesetzt.
Urteil Bundesverwaltungsgericht 12.01.2012 (BVerwG 7 C 5.11):
Verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundanforderungen zur Unterbindung rechtswidriger Verfahrensweisen von Behörden
Zusammenfassung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:
Fortnahme von Tieren ohne Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Nachfolgende Veräußerung ist schon aus diesem Grund ebenfalls rechtswidrig, umso mehr, wenn auch hierzu die Grundverfügung fehlt.
Behördliches Eingreifen begegnet grundsätzlich verfassungsrechtlichen Schranken.
§ 16a Tierschutzgesetz konkretisiert die behördliche Befugnis, Anordnungen zu treffen. Der Begriff der “Anordnung” deckt sich mit “Verwaltungsakt”. Vollziehbar sind nur Verwaltungsakte.
Noch weniger leuchtet ein, dass besonders grundrechtsintensive Maßnahmen wie die Veräußerung und die Tötung eines Tieres generell ohne vorherige behördliche Anordnung gestattet werden sollten.
Auch nach dem System des Verwaltungsvollstreckungsrechts der Bundesländer ist grundsätzlich v o r einem Eingriff in Rechte von Bürgern ein Verwaltungsakt notwendig.
Dass die zuständigen Behörden grundsätzlich NUR in Vollziehung eines Verwaltungsakts Zwang anwenden dürfen, folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz): Der aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz) abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Ein Eingriff ist NUR dann erforderlich, wenn er zur Erreichung des mit der Maßnahme angestrebten Erfolges das mildeste Mittel gleicher Wirksamkeit ist.
Die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt deshalb grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus.
Zugleich soll der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren. Ohne ihn ist dem Bürger die Möglichkeit genommen, den Vollstreckungszwang abzuwenden.
Vor die Tat setzt der R e c h t s s t a a t das Wort.
Dies trägt auch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) Rechnung.
Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle.
Wehrt sich der Bürger mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, kann dieser aufgrund des durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz abgesicherten Suspensiveffekts (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich erst vollzogen werden, nachdem die Gerichte seine Rechtmäßigkeit geprüft haben.
Ordnet die Behörde den Sofortvollzug an, bedarf dies der Rechtfertigung und unterliegt gleichfalls gerichtlicher Prüfung.
Wie schon das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hatte, ist eine unmittelbare Ausführung zum Zwecke der Vermeidung eines Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO
r e c h t s w i d r i g und verkennt die dem Bürger von Verfassungs wegen eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten.