siehe auch Unterseite 7c5.11 BVerwG Urteil k l i c k h i e r
Zu einem Bericht des "Korrespondenzbüros R A V E N S B U R G" des SWR am 21.06.2012:
Bedauerlicherweise wurde der "Informant" durch den SWR nicht genannt. Bedauerlicherweise erfolgte auch entgegen den journalistischen Gepflogenheiten keine vorherige Anfrage, ob der "Informant" überhaupt seriös ist. Einige der durch den SWR verbreiteten Behauptungen lassen aufgrund der Wortwahl und der fehlenden Orientierung an Tatsachen den Eindruck entstehen, dass er in demselben Kreis zu suchen sein könnte wie der "Informant" der Schwäbischen Zeitung vom 03. Mai 2012, m.a.W: im Kreis der verantwortlich Beteiligten an der verfassungswidrigen Versteigerung.
Man darf gespannt sein, ob im Bereich RAVENSBURG der "Informant" genannt wird oder sich zu erkennen gibt.
Wetten, dass nicht ...?
01.10.2012 - und auch am 23.05.2013 immer noch:
Wie nicht anders zu erwarten war im hiesigen Bereich:
Hier versteckt man sich lieber, ohne die Stirn hinzuhalten für
in der Öffentlichkeit verbreitete falsche Gerüchte ...
In anderen Teilen Deutschlands nennt man das:
S i e h e hierzu: Ravensburger Informant T. 2 = Blog Update 01.10.2012
S i e h e auch Ursprungs - B L O G 05.07.2012
Der tatsächliche Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist durch vielfältige Veröffentlichungen incl. der des Bundesverwaltungsgerichts selbst allgemein zugänglich. Der weitere tatsächliche Verlauf des Vorgangs wurde mit Aktenzeichen und Daten rechtskräftig vorliegender Gerichtsentscheidungen auf dieser homepage veröffentlicht.
Folgende Behauptungen des SWR vom 21.06.2012 sind FALSCH:
1. Behauptung:
„Die Inhaberin eines ehemaligen Pferdehofes in Kißlegg“ habe bis zum höchsten deutschen Verwaltungsgericht geklagt mit dem "Ziel" "Schadensersatz von etwa 100 000 Euro für entgangenen Gewinn“.
S t e l l u n g n a h m e : F A L S C H E Behauptung.
In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geht es nicht um „Schadensersatz für entgangenen Gewinn“. Es ging der VwGO entsprechend um die höchstrichterliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit der Versteigerung durch das Landratsamt Ravensburg.
Schon das Verwaltungsgericht hatte die „grobe“ Rechtswidrigkeit festgestellt. Das Landratsamt hatte hiergegen den VGH angerufen und auch dessen für das Landratsamt negative Entscheidung sodann durch Nichtzulassungsbeschwerde und Revision angefochten und verloren.
2. Behauptung:
„Ihr Ziel war Schadensersatz von etwa 100 000 Euro für entgangenen Gewinn.“
S t e l l u n g n a h m e : F A L S C H E Behauptung
Ihr Ziel war von Anfang an, mithin seit 2006 die Herausgabe ihrer Pferde. Durch die Verweigerung der Herausgabe wurde ihr noch ganz erheblich höherer Schaden zugefügt. Der vom SWR genannte Betrag untersteigt sogar den Wert der Pferde und beachtet nicht ganz erheblich höhere weitere Schäden.
Zahlreiche Verfahren sind sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor den Zivilgerichten noch anhängig. Ihre Beendigung ist weder zeitlich noch inhaltlich absehbar.
3. Behauptung
„Die Frau hatte sich nicht um die Tiere gekümmert“.
S t e l l u n g n a h m e : F A L S C H E Behauptung
Der A m t s t i e r a r z t hatte am 15.02.2006 festgestellt, dass ihre Tierhaltung e i n w a n d f r e i war.
Jeder Landwirt kann aber durch Erkrankung und sonstige Umstände zeitweise gehindert sein, sich um seine Arbeit zu kümmern. In solchen Fällen findet sich üblicherweise eine Lösung.
Vorliegend wurde durch das Landratsamt Ravensburg eine Lösung vorgespiegelt, dann jedoch durch das Landratsamt anders verfahren.
4. Behauptung
„Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Landratsamt aus Tierschutzgründen richtig gehandelt habe“.
S t e l l u n g n a h m e : F A L S C H E Behauptung
Eine solche Feststellung hat das Bundesverwaltungsgericht eben gerade
n i c h t getroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat äußerst detailliert festgestellt, tenoriert und seitenlang substantiiert begründet, dass die aus Tierschutzgründen gesetzlich im Tierschutzgesetz verankerten Maßnahmen vorliegend durch das Landratsamt Ravensburg eben N I C H T beachtet wurden und das Landratsamt daher nicht nur nicht richtig, sondern rechtswidrig und sogar
v e r f a s s u n g s w i d r i g gehandelt hat.
5. Behauptung
Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, „dass der Verkauf wegen eines Formfehlers“ rechtswidrig gewesen sei.
S t e l l u n g n a h m e : F A L S C H E Behauptung
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend n i c h t wegen eines läppischen Formfehlers das Landratsamt Ravensburg verurteilt. Es hat ganz im Gegenteil die durch das Landratsamt Ravensburg begangenen massiven Verstöße gegen den Rechtsstaat und massive Verstöße gegen Grundrechte rechtskräftig f e s t g e s t e l l t.
Das Landratsamt Ravensburg hatte v o r s ä t z l i c h die im Tierschutzgesetz verankerten Vorgehensweisen nicht beachtet und gegen seine Verfahrensweisen den R e c h t s s c h u t z v e r e i t e l t.
Das Behördenhandeln entbehrte jeder Rechtfertigung.
6. Behauptung
Angeblich habe der Fehler darin bestanden, dass das Landratsamt die Hofinhaberin „nicht über den Versteigerungstermin informiert“ habe.
S t e l l u n g n a h m e: F A L S C H E Behauptung
Der Termin ist nicht Gegenstand der Begründung der Verfassungswidrigkeit, sondern die vorsätzliche Verweigerung der Behörde vorgeschriebener VERWALTUNGSAKTE.
Die Tiere durften im konkreten Fall, wie das Bundesverwaltungsgericht überdeutlich hervorgehoben hat, weder weggenommen noch versteigert werden. Für die eilfertigen Maßnahmen des Landratsamtes, verbunden mit der aktenkundigen verfassungswidrigen Anweisung des Leiters des Rechtsamtes, den Rechtsweg nicht zu ermöglichen, gibt es keine gesetzliche und verfassungsrechtliche, einem Rechtsstaat entsprechende Rechtfertigung.
D A S hat das Bundesverwaltungsgericht festgetellt.
7. Behauptung
Auf der Grundlage dieses Urteils fällte das Landgericht Ravensburg in dieser Woche das Schadensersatzurteil.“
S t e l l u n g n a h m e: F A L S C H E Behauptung
Anhängig sind allein beim Landgericht Ravensburg derzeit 13 (!) Klage-Verfahren gegen die Ersteigerer der Pferde. KEIN EINZIGES VERFAHREN ist bereits rechtskräftig abgeschlossen.
„Das“ durch den SWR unterstellte „Schadensersatzurteil“ ist nicht existent.
8. Behauptung
„Der Reitverein, der die Pferde ersteigert hatte, muss diese an die Frau zurückgeben“.
S t e l l u n g n a h m e: F A L S C H E Behauptung.
Der Reitverein hat kein einziges Pferd ersteigert. Es gibt demzufolge auch kein Gerichtsverfahren gegen den Reitverein. Es gibt folglich auch kein Urteil, dass er Pferde zurückzugeben habe.
9. Behauptung
Die Kisleggerin habe im Gegenzug „30 000 Euro an den Verein zu zahlen“.
S t e l l u n g n a h m e : F A L S C H E Behauptung
„An den Verein“ ist KEINERLEI Zahlung zu leisten. Es gibt keine dementsprechenden Gerichtsverfahren und keinerlei Urteil.
10. Behauptung
30 000 Euro seien „die Differenz aus dem Nutzen, den der Reitverein in den 6 Jahren mit den 16 Pferden hatte und den Kosten für die Pflege“.
S t e l l u n g n a h m e : F A L S C H E Behauptung
Der Reitverein hat die Pferde vom 15.02.2006 bis zum 10.06.2006 „gepflegt.“ Das sind nach Adam Riese keine „6 Jahre“. Entsprechend abwegig sind die aus der schon falschen zeitlichen Zeitangabe gezogenen Folgerungen des SWR.
Es gibt nicht den Ansatz eines Urteils zwischen den durch den SWR unterstellten Personen, mit dem unterstellten Tenor und mit der unterstellten Begründung.
11. Behauptung
„30 000 Euro sind die alten Pferde kaum noch wert“ ist eine unsachliche und durch nichts begründete Wertung durch den "Informanten" und/oder das Korrespondentenbüro Ravensburg des SWR.
Der Wert jedes einzelnen Pferdes wurde durch gerichtlich bestellten Sachverständigen durch Sachverständigengutachten in einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren fixiert.
Sofern tatsächlich rechtskräftige Ergebnisse der derzeit noch anhängigen 13 gerichtlichen Verfahren vor der Zivilgerichtsbarkeit und der noch anhängigen Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorliegen, werden diese auf dieser Webseite der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Solange Verfahren überhaupt noch nicht beendet sind, gebieten es die anwaltlichen Sorgfaltspflichten und die Berufsausübung, Taktik und Details nicht vorzeitig offenzulegen.
Der SWR hätte im übrigen auch die vorliegende Webseite bereits lesen können:
Jedwedes rechtskräftige Urteil betreffend die 13 Erwerber der Pferde und jedes bereits geführte oder noch zu führende oder noch anhängige Verfahren verursacht von den Ergebnissen her möglicherweise noch verbleibende Forderungen und jedenfalls noch zu erstattende Gerichtskosten usw. usw.
Alle letztendlich zu addierenden Positionen verbleiben als Forderungen, die gem. § 839 BGB gegen das Land Baden Württemberg, für das das Landratsamt Ravensburg tätig geworden ist, geltend zu machen sind.
Auf den sich aus der Gesetzeslage und den sich aus den auf der Webseite konkretisierten Verzögerungen ergebenden Zeitablauf besteht kein Einfluss.
„Zufrieden“ ist „die Kißleggerin“ mit der v e r f a s s u n g s w i d r i g e n Vorgehensweise allerdings tatsächlich nicht.
Dem kann sich jeder r e c h t s s t a a t l i c h denkende Bürger
nur voll anschließen.
Zum Bericht „Pferdeversteigerung mit Nachspiel“ in der Schwäbischen Zeitung vom 03. Mai 2012:
In der Öffentlichkeit verbreitete Behauptungen des Landratsamtes Ravensburg (LRA RV) zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2012 – 7 C 5.11 – sind irreführend bis falsch.
1.)
Es gibt keine „Kläger“. Es gibt nur E I N E Klägerin. Diese ist anwaltlich vertreten. Ein Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundrechtsanwaltsordnung = BRAO). Er ist ebenso wenig identisch mit dem Mandanten wie der Richter. Dies weiß ein normaler Jurist. Dies wissen auch die Bediensteten des Landratsamtes RV. Sie vermischen allerdings gezielt Personen und Sachverhalte. Auch diese Vorgehensweise ist bezeichnend für das LRA RV und ebenso v e r f a s s u n g s w i d r i g.
2.)
Es geht in dem von der Klägerin (und nicht vom Landratsamt) gewonnenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 7 C 5.11 nicht um einen simplen
„Formfehler“ des LRA RV, s o n d e r n um vorsätzliche
verfassungswidrige Verfahrensweisen des LRA RV. Für einen einfachen „Formfehler“ hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht seitenlange intensiv begründete Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit gemacht.
3. )
Zu den sachlichen Hintergründen, die das LRA RV als angeblich in seinem Sinne „eindeutig“ durch das Bundesverwaltungsgericht beurteilt darstellt, hat das Bundesverwaltungsgericht ganz im Gegensatz überhaupt keine Sachverhaltsermittlungen angestellt, weil es darauf wegen der Verfassungswidrigkeit überhaupt nicht ankam. Es ist auch keine Tatsacheninstanz.
Dass das Landratsamt Ravensburg an den genannten Reitverein sage und schreibe 12,00 € pro Stunde pro Kopf für den angeblichen „Arbeitseinsatz“ minderjähriger Kinder im Alter ab 9 Jahre gezahlt hat, sei hier nur kurz erwähnt.
Dass die Satzung dieses gemeinnützigen Reitvereins überhaupt keine entgeltliche Tätigkeit vorsieht, sei hier auch nur erwähnt.
Auch dass ein einziges zum reellen Verkauf gestelltes Pferd der Klägerin reelle Kosten für viele Monate hätte abdecken können, sei gleichfalls nur am Rande erwähnt.
Es war durch nichts gerechtfertigt, alle Pferde zu verschleudern, teilweise gerade an die Mitglieder des betreffenden Reitvereins, die als Verwaltungshelfer für das LRA RV tätig waren.
4.)
Das Bundesverwaltungsgericht hat klar und deutlich herausgestellt, dass der durch das LRA RV gewählte Weg der "unmittelbaren Ausführung" vorliegend eben gerade nicht der angeblich "schnellere Weg" war, wie das LRA RV glauben machen will, sondern d er v e r f a s s u n g s w i d r i g e und
rechtswidrige und damit der n i c h t einschlagbare Weg.
Die Verfahrensweise des LRA RV diente ausweislich der Aktenvermerke des Leiters des Rechts- und Ordnungsamtes B. D. der vorsätzlichen
V e r e i t e l u n g des R e c h t s s c h u t z e s.
Die Stellungnahme des Presseamtes in der Schwäbischen Zeitung vom
03. Mai 2012 beweist die Unbelehrbarkeit und die Vorsätzlichkeit des Landratsamtes Ravensburg auch für weiteres Vorgehen.
Auf diese Weise kommt es auch bei anderen Bürgern zu Schäden.
Denn von Vorsatz und Verfassungswidrigkeit behördlichen Handelns kann jeder Bürger in diesem Landkreis Ravensburg betroffen werden oder schon sein.