Urteil des OLG Stuttgart 4 U 235/13 vom 24.09.2014 wegen Amtshaftung (nachfolgende Fotos) Aus der rechtskräftigen Entscheidung ergeben sich in Zitierung und Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflichten der Mitarbeiter von Behörden und die Folgen fahrlässiger/vorsätzlicher Missachtung. Kostentragungspflicht durch das hinter den Behörden stehende Land.
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PKH-Beschluss des OLG Stuttgart 4 W 66/18 vom 18.03.2019 (nachfolgende Fotos) wegen AMTSHAFTUNG. Aus der rechtskräftigen Entscheidung ergeben sich in Zitierung und Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung die Möglichkeiten der Einwirkung durch Dienstaufsichtsbeschwerden und deren Kostentragungspflicht durch das hinter den Behörden stehende Land.
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Das ist jetzt die vierte Entscheidung (innerhalb von 3 Jahren) dieses einzigen Finanzgerichts des Landes Baden Württemberg, die unter meiner anwaltlichen Prozessvertretung durch den BFH wegen verfassungsrechtlicher Verstöße bzw. absoluter Revisionsgründe aufgehoben wurde. Wegen Datenschutz und Mandatsgeheimnis bin ich an der Veröffentlichung weiterer Einzelheiten gehindert. Die hier aktuellste Entscheidung erging sogar unter dem Vorsitz des Präsidenten des Finanzgerichts BW, Herrn Dr. Weckesser (siehe Startseite der nicht einmal sicheren Homepage des FG http://www.fg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Startseite), der schon im Verlaufe des Verfahrens und im Urteil unter seinem Vorsitz durch Unsachlichkeiten in Erscheinung getreten ist. Es wird Zeit, dass das einzige Finanzgericht des Landes Baden Württemberg zur Rechtsstaatlichkeit zurückgeführt wird, erforderlichenfalls unter einem anderen Präsidenten.
Und wieder hab ich als Prozessbevollmächtigter für einen Mandanten ein Verfahren vor einem der höchsten deutschen Gerichte gewonnen: dem Bundesfinanzhof. Mit Beschluss des BFH vom 19. Juli 2017 (noch nicht veröffentlicht) wurde wieder einmal ein Urteil des Finanzgerichts Stuttgart (dieses Mal 1. Kammer) wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben. Das ist nicht das erste Urteil dieses Gerichts. Ich berichtete schon. Es ist erschreckend, in welchem Ausmaß manche Behörden und Untergerichte ihre demokratischen und rechtsstaatlichen Pflichten vorsätzlich missachten. Umso mehr erfreut es, wenn höchste Gerichte deutliche Grenzen setzen. Zitat aus den Gründen der BFH-Entscheidung: „Das angefochtene Urteil ist verfahrensfehlerhaft i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergangen. Denn das FG hat den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es aufgrund des nachgereichten Schriftsatzes (E-Mail) des Finanzamtes vom … über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht entschieden hat.“ Aus der Begründung des BFH ist auch zu ersehen, dass zunehmend eine Eigenart um sich greift, nämlich außerhalb des Gerichtsverfahrens heimlich gerichtliche Kontakte zu einer der Prozessparteien (hier Finanzamt) zu unterhalten, ohne die andere hiervon betroffene Partei überhaupt in Kenntnis zu setzen und ohne ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Geheime Telefonrechtsprechung unter Ausschluss der betroffenen Partei ist in einem Rechtsstaat nicht zu dulden.
Und wieder konnte ich ein Verfahren vor einem der höchsten deutschen Gerichte gewinnen, dieses Mal beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg wurde aufgehoben. Für an der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbes. § 104 Abs 2 FGO Interessierte hier der Beschluss BFH II B 67/15 vom 03.02.2016 in voller Länge. Die Mandantin hat der vorliegenden Veröffentlichung zugestimmt.
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Aus konkretem Anlass "Flüchtlingskrise"
bestehe, betont das Bundesverfassungsgericht,
vornehmlich darin, die
"Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt
im Verhältnis zum Bürger zu
b e s e i t i g e n
DFR: BVerfGE 107, 395
(vgl. BVerfGE 10, 264, 267; 35, 263, 274)
K l i c k H i e r : 2 BvR 974/12 vom 13.03.2014
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich des für eine Durchsuchung erforderlichen Tatverdachts - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 115, 166 <197 f.>), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG.
a) Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 42, 212 <219 f.>; 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.
Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 15/11 -, juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).
Der für die vorherige Gestattung des mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder dessen nachträgliche Kontrolle zuständige Richter hat den Verdacht eigenverantwortlich zu prüfen und dabei die Interessen des Betroffenen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG 103, 142 <151>). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist geboten, wenn die Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen des Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale Zwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv willkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Grundrechte des Betroffenen beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 ff.>).
Leitsatz:
Folgenbeseitigung ist kein Rechtsmittel im Sinne von § 839 III BGB.
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Folgenbeseitigung ist daher nicht zwingende Voraussetzung für die zivilgerichtliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 03.07.2013 wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 17.06.2013 abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 28.05.2013 gegen den Richter am Landgericht XYZ wird für begründet erklärt.
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 I Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages begründet aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des entscheidenden Richters (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa BGH NJW 1980, 2530; NJW 2004, 164).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die arme Partei ohne ihr Verschulden gehindert, ein Rechtsmittel fristgemäß einzulegen, weshalb üblicherweise ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird (BGH NJW 2002, 2180).
Soweit das beklagte Land (vorliegend: BW) der Auffassung ist, die Berufungsbegründungsfrist sei abgelaufen, trifft dieses nicht zu. § 234 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei auch versäumter Berufungsfrist die Frist zur Nachholung der Berufungsbegründung erst mit der Mitteilung der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist läuft (BGH NJW 2007, 3354, 3355 Rn. 13; BGH BeckRS 2010, 16517 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 117 Rn. 12; MüKo/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 234 Rn. 9).
GG Art. 14 Abs. 1
BGB §§ 902, 903 Satz 1
Stichworte:
Straßenrecht; Eigentumsrecht; Störung; Störungsbeseitigung; Folgenbeseitigungsanspruch; Verjährung; Duldungsanspruch; rechtswidriger Überbau.
Leitsatz:
Der Anspruch des Eigentümers gegenüber dem hoheitlichen Störer, die zu Beseitigung der Störung notwendigen Maßnahmen zu dulden, unterliegt nicht der Verjährung.
Bayer. VG München - 26.10.2010 - AZ: VG 2 K 10.2006
Bayerischer VGH München - 10.01.2013 - AZ: VGH 8 B 12.305
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
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3 Schutz des Eigentums als elementarem Grundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG.
Die hier in Rede stehende unstreitig rechtswidrige Überbauung führt zur Beeinträchtigung von Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102,1 <15>). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass ein Eigentümer eines Grundstücks mit diesem grundsätzlich nach Belieben verfahren darf (vgl. für das Zivilrecht § 903 BGB). Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert den konkreten Bestand in der Hand des einzelnen Eigentümers und seine Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, 238, 249/65 - BVerfGE 24, 367 <389> und vom 1. März 1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78 - BVerfGE 50, 290 <339 f.>; Beschluss vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 <181>).
Deshalb ist er berechtigt, rechtswidrige Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren.
4 Hier kann der Kläger von der Beklagten nicht mehr die Beseitigung des rechtswidrigen Überbaus im Wege der Folgenbeseitigung verlangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Verjährung dieses Anspruchs festgestellt hat.
Die Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs beseitigt jedoch nicht den durch den rechtswidrigen Überbau entstandenen rechtswidrigen Zustand, den der Eigentümer nicht hinnehmen muss. Er ist vielmehr befugt, rechtswidrige Störungen seines Eigentums auf eigene Kosten zu beseitigen. Dieses Recht folgt bei Eigentumsverletzungen durch hoheitliche Maßnahmen im öffentlichen Recht unmittelbar aus dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht.
Das öffentliche Recht schützt den Eigentümer nicht weniger als das Zivilrecht und gewährt ebenso Abwehransprüche (Urteil vom 21. September 1984 - BVerwG 4 C 51.80 - Buchholz 406.16 § 16 Eigentumsschutz Nr. 40 S. 22; zum Schutz des zivilrechtlichen Eigentums BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068 <1069>). Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Im öffentlichen Recht gilt nichts anderes. Umfasst wird der Anspruch gegenüber dem Störer, jedenfalls die Maßnahmen zu dulden, die nötig sind, die rechtswidrige Eigentumsstörung zu beseitigen. Das gilt insbesondere, wenn sie wie hier, auf dem Eigentumsgrundstück vorgenommen werden sollen.
5 Der Duldungsanspruch ist auch nicht, wie die Beklagte meint, ein „minus“ zum Folgenbeseitigungsanspruch, sondern ein „aliud“. Er verlangt vom Hoheitsträger nämlich gerade nicht, die Folgen seines rechtswidrigen Vorgehens zu beseitigen, sondern lediglich hinzunehmen, dass vom Eigentümer ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt wird.
Der Duldungsanspruch ist nicht verjährt. Er ist auf die Herstellung des Gebrauchs des Eigentumsrechts gerichtet und dessen unmittelbarer Inhalt. Kraft der grundgesetzlichen Gewährleistung verjähren das Recht am Eigentum und die Ausübung dieses Rechts jedoch nicht. Im Zivilrecht ergibt sich das aus § 902 BGB (BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 a.a.O.).
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=120713B9B12.13.0
Es sei noch darauf hingewiesen, dass dergestalt dem Eigentümer entstandene Kosten gem. § 839 BGB, Art 34 GG im Wege der Amtshaftung als Schadensersatz zurückgefordert werden können.
BFH/NV 1994, 567
Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beantragten, Kopien aus den Gerichtsakten und den Beiakten zu fertigen und ihnen zu übersenden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wies diesen Antrag mit Verfügung vom 28. Juli 1992 insoweit zurück, als die Kläger beantragt hatten, den Inhalt ganzer Ordner, Akten bzw. umfangreicher Hefter sowie Schriftstücke, die von den Klägern eingereicht bzw. diesen übersandt worden seien, zu kopieren. Auch seien keine Ablichtungen von Urschriften der den Klägern zugestellten Beschlüsse und den entsprechenden Zustellungsnachweisen angefertigt worden. Die Kläger beantragten die Entscheidung des Finanzgerichts Z. Durch Schreiben vom 10. Dezember 1992 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Klägern mit, welche der beantragten Kopien nicht gefertigt worden seien. Mit Schreiben vom 12. Januar 1993 forderte der Senatsvorsitzende die Kläger auf, bis zum 19. Februar 1993 im einzelnen zu begründen, zu welcher Rechtssache weitere Kopien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Der Vertreter der Kläger teilte daraufhin mit, daß er die Information durch den Vorsitzenden nicht für ausreichend halte. Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag zurück.
Mit der Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) hingegen teilt die Rechtsauffassung des FG. Das FG habe - insbesondere auch unter Berücksichtigung der bereits mehrfach gewährten Akteneinsicht - den nicht detailliert begründeten Antrag zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 155 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 575 der Zivilprozeßordnung - ZPO -; vgl. ferner Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Mai 1972 II B 34/71, BFHE 105, 337, BStBl II 1972, 576; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., 1993, § 132 Rz. 10).
An der Entscheidung über die Anfertigung weiterer Kopien haben Vorsitzender Richter am FG A und Richter am FG B mitgewirkt, bei denen nach Auffassung des Senats seit Juli 1992 Befangenheit zu besorgen ist (vgl. Beschlüsse vom heutigen Tage XI B 91/92, BFH/NV 1994, 489 und XI B 95/92, BFH/NV 1994, 565).
Die Besorgnis der Befangenheit erstreckt sich nicht nur auf den Hauptstreitgegenstand, sondern auch auf die Nebenstreitpunkte, die mit dem Hauptstreitgegenstand eine sachliche Einheit bilden; bezüglich der Nebenverfahren ist in gleicher Weise Befangenheit zu besorgen. Die Befangenheitsbesorgnis erstreckt sich daher auch auf Nebenverfahren, mögen sie auch verfahrenstechnisch unter einem anderen Aktenzeichen geführt werden und streitgegenständlich nicht identisch sein. Befangenheitsrechtlich sind diese Verfahren als Einheit anzusehen (so wohl auch - konkludent - BFH-Beschluß vom 24. Mai 1993 V B 119/92, nicht amtlich veröffentlicht). Allerdings erstreckt sich die Befangenheitsbesorgnis nicht von vornherein auf alle Verfahren, die für einen Kläger bei dem betreffenden Senat anhängig sind. Insoweit müssen besondere Gründe gegeben sein, daß die in anderen Verfahren begründete Befangenheitsbesorgnis sich auch auf mit diesen Verfahren sachlich nicht verbundenen Verfahren auswirkt.
Im Streitfall steht das auf Fertigung und Übersendung von Kopien gerichtete Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptverfahren. Die Wirkung der Befangenheitsbesorgnis erstreckt sich daher auch auf dieses Verfahren. Vorsitzender Richter am FG A und Richter am FG B hätten an der Entscheidung nicht mitwirken dürfen.
Für die erneute Entscheidung des FG wird hingewiesen auf den BFH-Beschluß vom 15. Juli 1992 II B 29/92(BFH/NV 1993, 111), in dem ausgeführt wird, daß ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakten und der gesamten dem Gericht vorgelegten Akten, die einer Überlassung von Zweitakten gleichkommt, nicht besteht. Andererseits weisen die Kläger zu Recht darauf hin, daß angesichts des Umfangs der Akten die Fertigung von Abschriften überhaupt erst die sachgerechte Prozeßführung ermöglicht. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die Kläger die für die Prozeßführung notwendigen Auszüge und Abschriften selbst ohne Schwierigkeiten herstellen könnten (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 78, Tz. 11).
1.) Kurt Tucholsky 1 9 2 9: Strafverfahren "Wiederaufnahme"
2.) "Vereinfachung der Rechtspflege"
Pdf: Vereinfachung der Rechtspflege Erlaß vom 21. März 1 9 4 2
Aktueller Stand: Prozessreformgesetze Entlastungs- und Vereinfachungsgesetzgebung (s. z.B. Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 -Bundesgesetzblatt I, S.
1887 u.a.m.)
Mutet das bekannt an ... ?